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Beleuchtung historischer Fahrzeuge

 
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Helmut Czajka
Site Admin


Anmeldedatum: 15.12.2007
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 23.12.2007, 12:10    Titel: Beleuchtung historischer Fahrzeuge

BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik)
Postanschrift: Postfach 202, 1000 Wien
Büroanschrift: Stubenring 1, 1011 Wien
DVR 0000175
email: st4@bmvit.gv.at

GZ. BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007
Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl
(wenn möglich) an die oben angeführte e-mail-Adresse richten.

Wien, am 10.12.2007

Betreff: Erlass – erforderliche Nachrüstung bei historischen Kraftfahrzeugen

Vorkriegsfahrzeuge bzw. Fahrzeuge aus den Anfängen der Motorisierung verfügen oftmals nicht über elementare Sicherheitseinrichtungen. Bei der Genehmigung historischer Fahrzeuge sind deshalb entsprechende Nachrüstungen zu verlangen. Um bei Genehmigungsverfahren sowohl für Antragsteller, als auch für Sachverständige klare Voraussetzungen zu schaffen, wird Folgendes festgehalten:

Erforderliche Nachrüstungen bei historischen Kraftfahrzeugen

An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens 2 Rückspiegel, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Begrenzungsleuchten, Rückstrahler hinten, Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L muss mindestens ein Rückspiegel, eine Bremsleuchte, ein Rückstrahler hinten, ein Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossene Aufbauten sind zusätzlich Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.

Diese Bauteile müssen keine E-Prüfzeichen aufweisen, jedoch müssen sie eine in etwa gleiche Wirkung erreichen. Bei den Anbringungsmaßen können geringfügige Abweichungen hingenommen werden, wenn andernfalls das historische Erscheinungsbild zu stark beeinträchtigt wird. Eine Anbringung mittels demontierbarer Leuchtenträger ist zulässig.

Fahrzeuge die diesen Mindestanforderungen genügen, können unter Vorschreibung der Standardauflagen für historische Kraftfahrzeuge genehmigt werden.
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