Satzung
Satzung des Automobil-Veteranen-Club Austria (AVCA)
§ 1) Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen AUTOMOBIL-VETERANEN-CLUB AUSTRIA (AVCA) und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2) Zweck des Vereines
Der Verein, der unpolitisch gemeinnützig und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Pflege, Erhaltung und Erfassung des in Österreich vorhandenen Bestandes an technisch-historischen Automobilen und Motorrädern;
- Gemeinnützige Veranstaltung öffentlicher Vorführungen, sportlicher Wettbewerbe, Ausstellungen, Ausfahrten, Vorträge, Filmvorführungen, Veröffentlichungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikation;
- Propagierung der Verdienste Österreichs in der Entwicklung des Kraftfahrzeugwesens;
Unterstützung bei der Errichtung eines Automobil-Museums.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Zweckes
Durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
Durch freiwillige Spenden, Sammlungen und Subventionen;
Durch das Reinerträgnis der Veranstaltungen des Vereines.
Durch andere Finanzierungen ausserhalb des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vereinszecks
§ 4) Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, Anschluss- und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder des AVCA können alle Personen sowie Personengemeinschaften (Firmen, Gesellschaften, etc.) Behörden und Verbände werden, die einen Auto- oder Motorradveteranen besitzen. Als Veteranen gelten alle jene Fahrzeuge, die den Baujahrsgrenzen der FIVA entsprechen.
- Außerordentliche Mitglieder können obgenannte Personen oder Personengruppen werden, die keinen Autoveteranen besitzen, aber an solchen interessiert sind.
- Anschlussmitglieder können Familienangehörige ordentlicher Mitglieder werden. Sie bezahlen den verminderten Mitgliedsbeitrag, nicht aber die Beitrittsgebühr. Sie erhalten nicht das Mitteilungsblatt, sind aber in der Hauptversammlung voll stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt, wobei Firmenmitglieder auch eine Person namhaft machen, die sie im Verein vertritt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufname neuer Mitglieder, wobei er auch aus besonderen Gründen das Recht hat, Beitrittsansuchen abzulehnen. Besonsere Gründe sind bspw. Mitgliedschaften, die dem Ansehen des Clubs schaden könnten, oder dem Vereinszweck widersprechen.
§ 6) Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand die Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder ganz erlassen. Mitglieder, die das achtzigste Lebensjahr überschritten haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem AVCA nachgekommen , ist berechtigt, die Einrichtungen des AVCA satzungsgemäß in Anspruch zu nehmen und seine satzungsgemäßen Rechte auszuüben. Insbesondere hat jedes Mitglied Sitz und Stimme in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des AVCA nach jeder Richtung hin zu wahren, die Clubkameradschaft zu pflegen, die Satzungen, die sonstigen Clubvorschriften und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 7) Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Ableben, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
- Durch freiwilligen Austritt;
- Durch Streichung.
- Der Austritt wird sofort rechtswirksam, wenn die Abmeldung schriftlich beim Verein eingelangt und das ausscheidende Mitglied mit keiner Verpflichtung gegenüber dem Verein im Rückstand ist.
- Die Streichung kann vorgenommen werden, wenn die fälligen Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wurden, wegen gröblicher Verletzung der Satzungen oder sonstigen Vereinsvorschriften, der Vereinsinteressen oder des Vereinsansehens.
- Die freiwillig austretenden sowie die gestrichenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Beiträgen und Vereinsgebühren oder auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 8) Verwaltung des Vereines
Die Verwaltung des Vereines besorgen:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Das Schiedsgericht
- Das Sportkomitee
- Das technische Komitee
- Das historische Komitee
§ 9) Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung des AVCA findet alle zwei Jahre vor Ende des laufenden Clubjahres, welches mit dem Kalenderjahr identisch ist, statt. Die Einberufung geschieht auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten. Zeitpunkt und Tagungsort der Hauptversammlung sind spätestens 10 Wochen vor der Abhaltung in den Clubnachrichten bekanntzugeben. Bis 8 Wochen vor der Hauptversammlung können die Mitglieder schriftlich einen Wahlvorschlag für die, anlässlich der Hauptversammlung nötige Neuwahl des Vorstandes beim Schriftführer einbringen. Sämtliche eingebrachten und gültigen Wahlvorschläge werden 6 Wochen vor der Hauptversammlung in den Clubnachrichten abgedruckt. Jedes Mitglied hat eine Stimme bei der Hauptversammlung zur Neuwahl des Vorstandes. Ein Mitglied hat das Recht seine Stimme schriftlich an ein anderes Mitglied zu delegieren, wenn es an der Hauptversammlung nicht teilnehmen kann. Jedes Mitglied kann maximal zwei Stimmrechte wahrnehmen. Andersgeartete Anträge für die Hauptversammlung (z.B. Satzungsänderungen) sind bis spätestens 2 Wochen vor derselben beim Schriftführer einzubringen.
- Die Hauptversammlung ist zuständig für:
- Die Genehmigung des vom Vorstand erstatteten Tätigkeitsberichtes, ferner für die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Gebarung und den Jahres- abschluss sowie für die Entlastung der Finanzverwaltung,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für das folgende Jahr,
- die allfällige Änderung der Satzungen,
- die Beschlußfassung über rechtzeitig vor der Hauptversammlung dem Vorstand überreichte Anträge,
- die Beschlußfassung über die Antragsstellung an eine außerordentliche Hauptversammlung auf Auflösung des Vereines.
In der Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.. Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag für das abgelaufene Jahr ordnungsgemäß bezahlt hat.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird sie eine halbe Stunde später abgehalten und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Mit dem Vorsitz und der Verhandlungsleitung ist der Präsident betraut. Bei der Wahl des Vorstandes obliegt es dem Kassier , den Vorsitz zu übernehmen. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem alle Angaben ersichtlich sein müssen, die eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu fertigen.
Wahlen und sonstige Abstimmungen sind offen - nur auf Beschluss der Hauptversammlung durchzuführen.
Der Wahlmodus lautet wie folgt:
Es wird nur der Wahlvorschlag wirksam, der im ersten Wahldurchgang mehr als 50 Prozent der Stimmen bekommt. Wird dies nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlvorschlägen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Sollten unter den stimmenstärksten Wahlvorschlägen mehrere mit gleicher Stimmenanzahl sein, so sind diese in die Wahl einzubeziehen. Bei dieser Stichwahl sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Präsidenten mit Zustimmung des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Eine Einberufung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung dies beim Vorstand beantragt. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 10) Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten
einem, oder zwei Vizepräsidenten
dem Schriftführer und eventuell seinem Stellvertreter
dem Kassier und eventuell seinem Stellvertreter
sowie den etwaigen weiteren Funktionären.
Die Funktionsdauer des Vorstandes erstreckt sich bis zur Neuwahl in der Hauptversammlung.
Die Stelle eines Klubsekretärs soll von den Mitgliedern des Vorstandes durch Kooptierung besetzt werden, wenn sie eine Person für Öffentlichkeitsarbeit (Kontakte zu Presse, Rundfunk, Fernsehen, usw.) für geeignet befinden.
§ 11) Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
- Die Verwaltung des Vermögens,
- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung,
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, bzw. die vom Vorstand nicht ausdrücklich zur Erledigung einem Komitee zugewiesen wurden,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit wenigstens des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten sowie weiterer Vorstandsmitglieder, die alle zusammen die Mehrheit des Vorstandes bilden, erforderlich. Bei Stimmengleichheit dirimiert der Vorsitzende. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
§ 12) Agenden der Funktionäre
Der Präsident oder der Vizepräsident vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz.
Der Schriftführer verfasst alle die vom Verein ausgehenden Schriften und bewahrt die Korrespondenz auf.
Der Kassier besorgt die Einkassierung und Auszahlung sowie deren Verbuchung.
§ 13) Die Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung des AVCA wählt aus den Mitgliedern auf die Dauer bis zur nächsten Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand des Clubs nicht angehören dürfen.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der geldlichen Gebarung des AVCA, insbesondere die Überprüfung des Jahresabschlusses und der Vorschlag an die Hauptversammlung zur Entlastung der Finanzverwaltung.
Jedem Mitglied des Vorstandes ist unter persönlicher Verantwortung und zur vertraulichen Benützung längstens zwei Wochen vor der Hauptversammlung eine übersichtliche Vermögensaufstellung (Inventar) und eine Jahreserfolgsrechnung des AVCA auszufolgen.
§ 14) Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Dieses wird so zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, die ihrerseits wieder ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen.
Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen die ordentliche oder die eigens zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Hauptversammlung. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder endgültig mit Stimmenmehrheit.
§ 15) Sportkomitee
Das Sportkomitee wird vom Vorstand bestellt und hat den Vorstand bei der Durchführung von Sportveranstaltungen zu unterstützen sowie die Einhaltung der nationalen und internationalen Sportregeln zu überwachen.
§ 16) Technisches Komitee
Das technische Komitee wird vom Vorstand bestellt und entscheidet über die Einstufung von Veteranen-Fahrzeugen sowie über deren Zulassung zu sportlichen Veranstaltungen.
§ 17) Historisches Komitee
Dem Historischen Komitee obliegt das Sammeln, Aufbewahren und Zugänglichmachen technischer und historischer Unterlagen, die Führung und Erweiterung eines Archives und aller damit zusammenhängenden Arbeiten. Auch das historische Komitee ist vom Vorstand zu bestellen.
§ 18) Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit ¾-Majorität in einer eigens hierfür bestimmten Hauptversammlung beschlossen.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat dieselbe Hauptversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens gemeinnützig zu beschließen.
Wien, im Jänner 2024.