Veranstaltungen - allgemeine Bestimmungen

Mit Abgabe der Nennung erkennen Teilnehmer die folgenden Bestimmungen rechtsgültig an und verzichten auf die Anrufung ordentlicher Gerichte für alle Fälle:

  1. Veranstalter ist der AutomobilVeteranenClubAustria
  2. Es ist eine touristische Fahrt nach FIVA-Bestimmungen.
  3. Teilnahmeberechtigt sind Automobile sowie ein- und mehrspurige Motorräder, die zum Verkehr zugelassen sind. Die Fahrer müssen die Fahrzeugpapiere und den Haftpflichtversiche­rungsnachweis mit sich führen.
  4. Klasseneinteilung: Klasse A: bis Baujahr 1904 * Klasse B: bis 1918 * Klasse C: bis 1930 * Klasse D: bis 1945 * Klasse E: bis 1960 * Klasse F: bis 1983.
  5. Jeder Fahrer ist für die Betriebs- und Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges verantwortlich.
  6. Alle Teilnehmer haben die Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung sowie des österreichischen Kraftfahrgesetzes einzuhalten.
  7. Grundlage der Wertung: Vollständiges Zurücklegen der Rallyestrecke und der Sonderprüfungen.
  8. Alle Fahrzeuge müssen vor dem Start einer Abnahme-Kommission vorgeführt werden. Bei wesentlichen Veränderungen, sowie bei Vorliegen technischer Mängel kann das Fahrzeug von der Teilnahme gänzlich ausgeschlossen werden. Nicht zeitgemäße technische Hilfsmittel sind nicht erlaubt. Zulässig sind ausschließlich reine Wegstreckenzähler deren Antrieb mechanisch oder elektromechanisch direkt von der Tachowelle erfolgt. Verboten sind rein elektronische Geräte mit LED oder LCD-Anzeigen in jeglicher Form, darunter fallen auch Fahrrad-Computer mit berührungslosen Sensoren. Die Verwendung von Messrädern ist ebenso verboten. Die Einhaltung kann jederzeit überprüft werden. Zuwiderhandeln führt zur Disqualifikation.
  9. Das Recht zum Start haben nur Fahrzeuge, die durch die technische Kommission abgenommen und zum Start zugelassen sind. Entscheidungen der technischen Kommission sind nicht anfechtbar. Jedes Teilnehmerfahrzeug muß während der gesamten Veranstaltung gut sichtbar die Rallye-Schilder führen.
  10. Proteste sind schriftlich unter Zahlung einer Protestgebühr von Euro 80,- spätestens eine halbe Stunde nach dem Zieldurchgang des letzten Fahrzeuges beim Fahrtleiter einzureichen. Sammelproteste und Proteste gegen die Zeitnahme sind unzulässig.
  11. Der AVCA als Organisator lehnt jede Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ab, die vor, während oder nach der Veranstaltung eintreten. Die Teilnehmer verzichten bei entstandenen Schäden auf das Recht des Vorgehens und Rückgriffs gegen den Veranstalter, sowie seine Funktionäre und Helfer.

Mit Abgabe der Nennung erkennen die Teilnehmer die in dieser Ausschreibung festgelegten Bestimmungen rechtsgültig an und verzichten auf die Anrufung ordentlicher Gerichte für alle Fälle. Zu verbindlichen Auskünften ist nur der Fahrtleiter der Rallye berechtigt. Höhere Gewalt und behördliche Auflagen entbinden den Veranstalter grundsätzlich von der Einhaltung seiner Verpflichtungen.